S A T Z U N G

der

Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen e.V.


P ä a m b e l

 

Der Schachverein ist aus dem Zusammenschluss des Vereins

Schwarz-Weiß Freiburg (gegründet 1948)

und dem Verein

Schachfreunde Merzhausen 1965 e.V.

auf Beschluss der Mitgliederversammlung beider Vereine mit rechtlicher Wirkung vom 01. Juli 2002 entstanden.

 

Die Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2003 hat die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen e.V."

Der Sitz des Vereins ist Merzhausen, seine Anschrift ist der Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Schachverband e.V. und im Badischen Sportbund Freiburg e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungsbestimmungen an.


§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben


Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels sowie dessen Verbreitung unter der Bevölkerung, vor allem unter der Jugend. Er dient damit der sportliche und geistigen Bildung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen am Vermögen oder an den laufenden Erträgnissen des Vereins nicht beteiligt werden.


Aufgaben

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

- die Teilnahme an Schachwettkämpfen und die Durchführung von Schachwettkämpfen
- die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme an den Schachwettkämpfen
- die Pflege und der Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitenschachsports
- die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Vereinszwecks und
- die Beschaffung, Erhaltung und Pflege aller Geräte und Anlagen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind


§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vorstand angenommen wird. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei den sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Passive Mitglieder lassen ihre Rechte aus § 5 Absatz 3 ruhen.

Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des ersten oder zweiten Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Beschluss kann mit den Stimmen von mindestens drei Viertel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst werden.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des gesetzlichen Vorstands. Der Austritt ist jederzeit möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als zwölf Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage erkennbar ist oder nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt bei groben Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins, wenn hierdurch die Interessen des Vereins schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird von dem Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung gegenüber dem gesetzlichen Vorstand einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Den Ausschluss eines Ehrenmitglieds kann die Mitgliederversammlung nur mit Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschließen.

Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Beim Tod eines Vereinsmitgliedes werden die rückständigen Beiträge erlassen.


§ 5 Rechte und Mitglieder

Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Die Vereinsmitglieder wählen den Vorstand gemäß § 10 dieser Satzung. Die Mitglieder haben das Recht zur Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Satzungsänderung müssen dem gesetzlichen Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Anträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Im übrigen gilt § 7 dieser Satzung.


Alle Mitglieder sind berechtigt am Spielbetrieb, an den Turnieren und Veranstaltungen des Vereins sowie übergeordneten Organisationen nach den Bestimmungen ihrer Turnierordnung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins sowie das Vereinslokal zu benutzen. Dabei haben sich die Vereinsmitglieder so zu verhalten, dass ein normaler Spielbetrieb gewährleistet ist.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der gesetzliche Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom gesetzlichen Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitgliedes einzuladen.

Der gesetzliche Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Kassenprüfer schriftliche unter Angaben der Gründe beantragen. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Fristen und Vorschriften des Absatzes 2 einzuhalten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim gesetzlichen Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist, es sei denn die Satzung bestimmt ein anderes. Ist weniger als ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut unter Einhaltung der Fristen und Vorschriften des Absatzes 2 einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf Zahl der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der erneuten Einladung hinzuweisen ist.

Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

- die Entgegennahme der Berichte über die letzte ordentliche Mitgliederversammlung (Protokoll), des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer.
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes (§ 10),
- die Wahl von zwei Kassenprüfern (§ 13),
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für die Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des § 15.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei einer Wahl zur Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.


§ 10 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins

Der gesetzliche Vorstand ist als gesetzlicher Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB das geschäftsführende Organ. Dem gesetzlichen Vorstand gehören der erste und der zweite Vorsitzende an. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

Dem gesetzlichen Vorstand obliegen insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden sowie die Vertretung des Vereins bei allen Rechtsvorgängen.

Dem gesetzlichen Vorstand dürfen nur volljährige Mitglieder angehören.


2. Der erweiterte Vorstand des Vereins

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

- der Schriftführer
- der Kassenwart
- der Materialwart
- der Turnierleiter
- der Internetbeauftragte
- der Pressewart
- der Seniorenvertreter
- der Jugendleiter
- bis zu drei Beisitzer

Ein Vorstandsmitglied kann für mehrere Funktionen gewählt werden. Die Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Die einzelnen Funktionen beinhalten:

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen.

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.

Dem Materialwart obliegt die Verwaltung des gesamten Spielmaterial und des Spiellokals.

Dem Turnierleiter obliegt das gesamte Vereinsleben im Schachbereich. Er organisiert die Vereinsmeisterschaften, Blitzturniere und Spielveranstaltungen des Vereins.

Dem Internetbeauftragten obliegt die Pflege der Homepage des Vereins.

Der Pressewart hat die örtliche Presse und die regionale Tagespresse und gegebenenfalls auch andere Medien über alle Erfolge und allgemein interessierende Angelegenheiten des Vereins laufend zu unterrichten.

Der Seniorenvertreter leitet das Seniorenschach und vertritt die Senioren beim Vorstand. Er wird von den Senioren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugend gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen.


§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 12 Sitzungen des Vorstands

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

  

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfung obliegt zwei unabhängigen Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie müssen volljährig sein und dürfen nicht aktive Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden muss, haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.


§ 14 Protokollierung

Der Verlauf von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung oder Sitzung zu protokollieren. Beschlüsse sind im vollen Wortlaut niederzuschreiben, Protokolle auf das Wesentliche zu beschränken und vom jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll. Die Protokolle hat der erste Vorsitzende aufzubewahren.


§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die persönlich anwesend sein müssen oder sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Merzhausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Schachsports innerhalb der Gemeinde Merzhausen zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder ein anderer Rechtsvorgang, wie z.B. die Fusion mit einem anderen Schachverein, angestrebt bei dem der Vereinszweck als auch die Gemeinnützigkeit weiterhin gewährleistet ist, geht das Vermögen auf den neuen Rechtträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des Vereinsvermögens ist das Finanzamt zu benachrichtigen.

 
§16 Sonstige Bestimmungen

Die Senioren und die Jugend im Verein bilden gesonderte Sparten innerhalb des Vereins. Die Vertretungen und Wahrnehmungen der Interessen der Senioren und der Schachjugend sind in besonderen Ordnungen geregelt. Die Ordnung der Schachjugend ist Bestandteil dieser Satzung.


Schlussbemerkung:

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juli 2003 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der am 19. Januar 1970 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nr. 666 eingetragenen Satzung.

Anhang

 

Jugendordnung der Jugend der Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen e.V.

 

§1 Grundlagen

  1. Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit schließen sich die Jugendlichen der Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen, im folgenden Schachverein genannt,  zur Jugend der Schachfreunde Schwarz-Weiß Merzhausen zusammen, im folgenden Vereinsjugend genannt.
  2. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Schachvereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder in der Jugendarbeit der Schachvereins.

 

§2 Jugendversammlung

  1. Die Jugend der Schachfreunde Merzhausen wählt in einer Jugendversammlung

a) den Jugendleiter / die Jugendleiterin
b) den Jugendkassenwart / die Jugendkassenwartin

  1. Bei Bedarf kann die Jugendversammlung weitere Ämter besetzen.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder des Schachvereins.
  3. Der Jugendleiter / Die Jugendleiterin vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  4. Die Wahlen durch die Jugendversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre vor der mit Wahlen verbundenen ordentlichen Mitgliederversammlung des Schachvereins statt.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1.
  6. Die Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§3 Finanzen

  1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
  2. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem/der vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§4 Inkrafttreten der Jugenordnung, Änderungen

  1. Die Jugendordung muß von der Jugendversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der ordnetlichen Mitgliederversammlung des Vereins mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
  2. Das Gleiche gilt für Änderungen.
  3. Sie tritt mit der Bestätigung durch die ordenliche Mitgliederversammlung in Kraft.