I. GRUNDLAGEN

§ 1 NAME, SITZ UND ANSCHRIFT
§ 2 GESETZLICHER VORSTAND
§ 3 ZWECK
§ 4 GESCHÄFTSJAHR

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 ERWERB
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN
§ 7 BEENDIGUNG

III. ORGANISATION

§ 8 ORGANE
§ 9 EINBERUFUNG
§ 10 PROTOKOLLFÜHRUNG
§ 11 ABSTIMMUNGEN

A. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12 BEGRIFF UND AUFGABE
§ 13 VERFAHREN
§ 14 HAUPTVERSAMMLUNG
§ 15 AUßERORDENTLICHE VERSAMMLUNG

B. FÖRDERKREIS

§ 16 BEGRIFF UND AUFGABE
§ 17 MITGLIEDER
§ 18 VERTRETUNG IM VORSTAND

C. VORSTAND

§ 19 BEGRIFF UND AUFGABE
§ 20 MITGLIEDER
§ 21 SITZUNGEN

D. VERMÖGENSPRÜFUNG

§ 22 BEGRIFF UND AUFGABE

IV. SCHLUßBESTIMMUNG

§ 23 AUFLÖSUNG
§ 24 SATZUNGSÄNDERUNGEN
§ 25 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
§ 26 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

ANHANG

JUGENDORDNUNG


I. Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Anschrift

1. Der Verein, der am 23. September 1965 gegründet wurde, führt den Namen "Schachfreunde Merzhausen 1965 e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg einzutragen.

2. Sein Sitz ist Merzhausen, seine Anschrift ist der Wohnsitz des ersten Vorsitzenden.

§ 2 Gesetzlicher Vorstand

Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist vertretungsberechtigt.

§ 3 Zweck

1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege des Schachspiels sowie dessen Verbreitung unter der Bevölkerung, vor allem unter der Jugend. Er dient damit als Freizeithilfe der Förderung das Volkssports und der Volksbildung.

2. Er verfolgt keine andern als die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen am Vermögen oder an den laufenden Erträgen nicht beteiligt sein.

3. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann er die Mitgliedschaft übergeordneter Organisationen erwerben.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. (Geändert am 15.Oktober 1982)


II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen wird.

2. Passive Mitglieder lassen ihre Rechte aus $ 6 Ziffer 1 ruhen.

3. Ehrenmitglieder auf Lebenszeit können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, am Spielbetrieb, an den Turnieren und Veranstaltungen des Vereins sowie übergeordneter Organisationen nach den Bestimmungen ihrer Turnierordnung teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benützen.

2. Die Mitglieder haben gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Beiträge zu zahlen. In besonderen Fällen kann der Vorstand ein Mitglied auf Zeit ganz oder teilweise vom Beitrag befreien. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt. Er ist dem gesetzlichen Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden.

2. mit dem Ableben. Beitragsrückstände werden erlassen.

3. durch Ausschluß.

a) Er kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen,

1) wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist und eine vom Kassenwart schriftlich gesetzte Mahnfrist von mindestens einem Monat fruchtlos abgelaufen ist oder

2) wenn es wider die Zwecke oder Interessen des Vereins gehandelt hat. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied mit eingeschriebenem Brief binnen Monatsfrist gegenüber dem gesetzlichen Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächstfolgende Hauptversammlung endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

b)Ein Ehrenmitglied kann nur durch drei Viertel der Stimmen aller auf der Hauptversammlung erschienenen Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.


III. Organisation

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Förderkreis,

3. der Vorstand,

4. die Vermögensprüfung.

§ 9 Einberufung

Die Versammlungen und Sitzungen der Organe sind von einem der Vorsitzenden mittels schriftlicher Einladung aller jeweils betroffenen Mitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Förderkreis und Vermögensprüfung treten auch nach ihrem eigenem Ermessen zusammen.

§ 10 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung sowie über Ergebnis der Vermögensprüfung ist ein Kurzprotokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind im vollen Wortlaut niederzuschreiben. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden, die der Vermögensprüfung von den Kassenprüfern, zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmungen

Bei Abstimmungen in den Organen entscheidet die einfache Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt ein anderes. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muß eine geheime, schriftliche Abstimmung erfolgen.


A. Mitgliederversammlung

§ 12 Begriff und Aufgabe

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihr sollen sämtliche Mitglieder angehören.

2. Sie trifft die grundsätzlichen und wichtigsten Entscheidungen.

§ 13 Verfahren

1. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Ein Stimmberechtigter kann einen anderen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mitvertreten. Das Recht der Mitberatung hat jedes Mitglied.

2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist, es sein denn, die Satzung bestimmt ein anderes. Ist sie nicht beschlußfähig, muß die Versammlung binnen zwei Wochen erneut einberufen werden, wobei die Beschlußfähigkeit dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Stimmberechtigten als festgestellt gilt.

§ 14 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die jährliche einmal einzuberufende, ordentliche Mitgliederversammlung. Sie soll unmittelbar nach Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

2. Ihr obliegen pflichtgemäß folgende Aufgaben:

a) Die Entgegennahme der Berichte über

1) die letzte Hauptversammlung (Protokoll).

2) die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder. Dabei muß über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres Rechenschaft ablegt und eine Übersicht über das gesamte Vereinsvermögen vorgelegt werden.

3) das Ergebnis der von den Kassenprüfern vorgenommenen Vermögensprüfung.

b) Die Entlastung des Vorstandes.

c) Die im zweijährigen Abstand stattfindenden Wahlen (Wiederwahl ist zulässig)

(Geändert am 15.Oktober 1982)

1) des neuen Vorstandes.

2) der neuen Kassenprüfer.

d) Die Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

e) Die Festsetzung des Haushaltsplanes.

3. Die Versammlung beschließt auf Antrag über folgende Gegenstände in alleiniger Zuständigkeit:

a) Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

b) Ausgaben, die das Guthaben übersteigen.

c) Alle Angelegenheiten, die ihr von den anderen Organen zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 15 Außerordentliche Versammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn dies unter schriftlicher Angabe der Gründe gegenüber dem gesetzlichen Vorstand

a) von einem Zehntel aller Stimmberechtigten,

b) der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Förderkreises oder

c) den Kassenprüfern gemäß § 22 Ziffer 2 Satz 4 verlangt wird.

2. Der Vorstand kann in anderen Fällen die Versammlung nach seinem eigenen Ermessen einberufen.

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B. Förderkreis

§ 16 Begriff und Aufgabe

1. Der Förderkreis ist das repräsentative Organe.

2. Seine Mitglieder unterstützen ideell und materiell die satzungsmäßigen Zwecke.

§ 17 Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes dem Förderkreis beitreten, wenn die Mitglieder des Kreises zustimmen.

§ 18 Vertretung im Vorstand

Die Mitglieder des Kreises bestimmen aus ihrer Mitte denjenigen, der ihre Interessen mit Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen vertritt. Sie sind über alle wesentlichen Vorgänge und Vorstandsbeschlüsse schriftlich zu unterrichten.


C. Vorstand

§ 19 Begriff und Aufgabe

1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ.

2. Seine Aufgaben sind:

a) Die Leitung des Vereins,

b) die Verwaltung des Vermögens,

c) die Organisation des Spielbetriebs,

d) die Ausführung

1) der ihm satzungsgemäß übertragenen Aufgaben und

2) der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 20 Mitglieder

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart,

e) dem Materialwart,

f) dem Spielleiter,

g) dem Jugendleiter,

h) dem Vertreter des Förderkreises.

2. Die Hauptversammlung kann auf Antrag einen oder mehrere Beisitzer zuwählen, die von der Versammlung oder dem Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden können.

3. Ein Vorstandsmitglied kann für mehrere der in Ziffer 1 a) bis g) genannten Funktionen gewählt werden, jedoch müssen dem Vorstand mindestens drei Mitglieder angehören.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder kann es seine Funktion nicht ausüben, wählt der Restvorstand den kommissarischen Vertreter.

§ 21 Sitzungen

1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, jedoch gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.


D. Vermögensprüfung

§ 22 Begriff und Aufgabe

1. Die Vermögensprüfung ist das unabhängige Kontrollorgan. Sie besteht aus zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2. Ihr obliegt die jährliche mindestens einmal durchzuführende Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensbestandes. Die Prüfung soll nach Schluß des Geschäftsjahres, jedoch auf alle Fälle vor der Hauptversammlung erfolgen. Unvermutete Prüfungen können eingeschaltet werden. Beanstandungen sind der Hauptversammlung oder in besonders schwerwiegenden Fällen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

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IV. Schlußbestimmung

§ 23 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder, die persönlich anwesend sein müssen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke wird das vorhandene Vermögen der Gemeinde Merzhausen zugeführt mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §3 dieser Satzung innerhalb der Gemeinde zu verwenden.

§ 24 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln erfolgen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gestellt und gleichzeitig mit der Einladung zur Hauptversammlung den Stimmberechtigten mitgeteilt werden.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Hauptversammlung vom 21.Oktober 1969 in Kraft.

§ 26 Sonstige Bestimmungen

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Hinzugefügt am 21.Februar 1992)



Anhang

Jugendordnung
der Jugend der Schachfreunde Merzhausen 1965 e.V.

 

§1

Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit schließen sich die Jugendlichen der Schachfreunde Merzhausen zur Jugend der Schachfreunde Merzhausen zusammen.

Zur Jugend der Schachfreunde Merzhausen gehören alle Mitglieder der Schachfreunde Merzhausen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitglieder in der Jugendarbeit der Schachfreunde Merzhausen.

§2

Die Jugend der Schachfreunde Merzhausen wählt in einer Jugendversammlung

den/die JugendleiterIn

den/die JugendkassenwartIn

Bei Bedarf kann die Jugendversammlung weitere Ämter besetzen. Wählbar sind alle Mitglieder der Schachfreunde Merzhausen.

Der Jugendleiter / Die Jugendleiterin vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die Wahlen durch die Jugendversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre vor der mit Wahlen verbundenen Hauptversammlung des Vereins statt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1.

Die Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.

§3

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem/der vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§4

Die Jugendordung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Hauptversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Das Gleiche gilt für Änderungen.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung in Kraft.